|
§ 1
Der Verein führt den Namen „Verein für Leibesübungen 1886 Kassel“ und hat seinen Sitz in Kassel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni eines jeden Jahres und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege der körperlichen und geistig-sittlichen Erziehung der Jugend und setzt sich für die Völker verbindende Idee des Sports im Sinne des olympischen Gedanken ein. Alle Bestrebungen parteipolitischer, beruflicher, rassischer oder konfessioneller Art sind von der Vereinsarbeit ausgeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder werden.
Als Mitglieder werden geführt:aktive Mitglieder (sportlich tätige Mitglieder),
- passive Mitglieder,
- Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
- Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptvorstand.
Die Anmeldung Jugendlicher bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Jugendliche Mitglieder sind nicht berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Ehrenmitgliedschaft setzt 50jährige Vereinszugehörigkeit voraus oder erfordert besondere, außerordentliche Verdienste (z.B. langjährige Führung eines Vorstandsamtes). Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, behalten aber die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird jeweils in der Hauptversammlung festgelegt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss
- Tod
Die Austrittserklärung eines Mitglieds hat schriftlich mit gleichzeitiger Rückgabe der Mitgliedskarte zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss spätestens am 15.06. bzw. 15.12. schriftlich zu den oben genannten Terminen erfolgen.
Aus folgenden Gründen kann ein Mitglied auf Beschluss des Hauptvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Grober Verstoß gegen den Zweck des Vereins, gegen die Vereinszucht und gegen die Vereinskameradschaft,
- Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
- Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung, wenn der Rückstand drei Monate überschreitet.
Gegen den Ausschluss kann bei dem „Ältestenrat“ Berufung eingelegt werden.
§ 5
1. Verwaltungsorgane des Vereins sind:
- der geschäftsführende Hauptvorstand,
- der engere Beirat,
- der erweiterte Beirat,
- die Mitgliederversammlung.
2. Dem „geschäftsführenden Hauptvorstand“ gehören an:
- der 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der 1. Schriftführer (Geschäftsführer),
- der Hauptkassierer.
3. Dem „engeren Beirat“ gehören - außer den unter Ziff. 2. Genannten - an:
- der Hauptturn- und Sportwart,
- der Jugendwart,
- die Abteilungsleiter.
4. Dem „erweiterten Beirat“ gehören - außer den unter Ziff. 2. und 3. Genannten - an:
- der Pressewart,
- der Veranstaltungswart,
- der Beitragskassierer,
- der Platzkassierer,
- der 2. Schriftführer
- der Platz- und Gerätewart.
5. Der „geschäftsführende Hauptvorstand“, der „engere Beirat“ sowie der „erweiterte Beirat“ bilden den Gesamtvorstand. Zu den ausschließlichen Sitzungen des „geschäftsführenden Hauptvorstandes“ können Mitglieder des „engeren oder erweiterten Beirates“ von Fall zu Fall beratend hinzugezogen werden.
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung, die des gesetzlichen Vorstandes (vergl. § 6 der Satzung) jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Abteilungsleiter müssen jeweils vor der Jahreshauptversammlung in den Abteilungen gewählt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung
6. In der Jahreshauptversammlung werden außerdem alljährlich 2 Kassenprüfer gewählt, die berechtigt und verpflichtet sind, laufend die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen und den Mitgliederversammlungen, insbesondere aber der Jahreshauptversammlung, Bericht zu erstatten.
§ 6
Der 1. Vorsitzende und der 1. Schriftführer (Geschäftsführer) sind der gesetzliche Vorstand gem. § 26 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende allein und bei dessen Verhinderung (Abwesenheit) der 1. Schriftführer (Geschäftsführer).
§ 7
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder oder der Ältestenrat die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder es das Vereinsinteresse erfordert.
3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben durch den 1. Vorsitzenden zu erfolgen (im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden), und zwar schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche bei der Jahreshauptversammlung, von mindestens 3 Tagen bei allen übrigen Versammlungen.
4. Leiter aller vorstehend genannten Versammlungen und Sitzungen ist der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 1. Schriftführer..
5. Die Wahlen der Mitglieder des „geschäftsführenden Hauptvorstandes erfolgen geheim mittels Stimmzettel. Liegt jeweils nur ein Wahlvorschlag vor, so kann mit Zustimmung der Versammlung der allein Vorgeschlagene öffentlich durch „Handzeichen“ gewählt werden. Liegen bei einer Wahl mehrere Vorschläge vor, so gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Alle übrigen Wahlen zum Gesamtvorstand usw. erfolgen durch „Handzeichen“.
6. Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
§ 8
Alle Abteilungen wählen ergänzend zu dem in der Jahreshauptversammlung bestätigten Abteilungsleiter die zur Durchführung der technischen und verwaltungsmäßigen Arbeiten notwendigen Ausschussmitglieder.
§ 9
Die Schülerinnen und Schüler (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) und die Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) sind in der Jugendabteilung zusammengefasst. Die Abteilungen unterstützen die Arbeit des Jugendwartes durch die Entsendung geeigneter Mitglieder, die im Jugendausschuss mitwirken sollen.
In der Jugendarbeit steht der Grundsatz einer sportlichen Grundausbildung und Erziehungsarbeit im Vordergrunde vor den einseitigen Abteilungsinteressen.
§ 10
Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins und als Berufungsinstanz bei Mitgliederausschlüssen ( vergl. § 4 der Satzung) ist ein „Ältestenrat“ zu wählen.
Dem Ältestenrat gehören an:
- der Vereinsvorsitzende (als Vorsitzender),
- mind. 3 Mitglieder, die kein Vorstandsamt begleiten dürfen,
- der 1. Schriftführer (als Protokollführer).
§ 11
Über alle Sitzungen und Versammlungen (auch der Abteilungsversammlungen) ist ein Protokoll zu führen, das zur Anerkennung der Gültigkeit zu verlesen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Alle Abteilungen, die nach der Art ihres Sportes große Kosten verursachen, können Sonderbeiträge erheben, wenn der Hauptvorstand seine Genehmigung erteilt hat. Diese Gelder sind durch die Abteilungskassierer ordnungsgemäß zu verwalten und unterliegen der Kontrolle des Hauptkassierers und der Kassenprüfer.
§ 13
Die Planung und Durchführung der rein turnerischen und sportlichen Aufgaben des Vereins liegt in den Händen des Hauptturn- und Sportwartes. Zu seiner Unterstützung sind alle Abteilungsleiter mit ihren Ausschussmitgliedern verpflichtet. Alle Beschlüsse sportlicher Art, die finanzielle Verpflichtungen enthalten, bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vorstandes (§ 6).
§ 14
Die Vorbereitung und der Ablauf aller größeren geselligen Veranstaltungen obliegen dem Veranstaltungswart. Alle Abteilungen müssen geeignete Mitglieder zu seiner Unterstützung zur Verfügung stellen. Der Finanzierungsplan für jede Veranstaltung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vorstandes.
§ 15
Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der zur Abstimmung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Kassel zu mit den Auflagen, dass es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen Verwendung finden soll.
|